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Anzeigepflicht der Wildtierhaltung
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Die Haltung aller Arten der Reptilien und aller Wildtierarten der Vögel ist binnen zwei Wochen der Behörde zu melden
 Exoten-Spezialistin Mag. Helene Widmann § 25. (1) Wildtiere, die etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden.
In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln. Anzeigepflichtige Wildtiere sind:alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies), alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata), alle Arten der Reptilien (Reptilia), alle Arten der Lurche (Amphibia), Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden. Hinweis: Gefährliche Tiere (beispielsweise giftige) benötigen eine zusätzliche Bewilligung nach dem Polizeistrafgesetz. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat die Anzeige der Wildtierhaltung zu enthalten: Name und Anschrift des Halters Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere Ort der Haltung weitere Angaben, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind, da sie anderen Genehmigungspflichten unterliegen: Zoos Tierheime Zoofachhandlungen Dokumente und Formulare Tierhaltungsverordnung: Reptilien Tierhaltungsverordnung: Amphibien Formular zu Anmeldung (Anzeige) der Tierhaltung (Reptilien und Amphibien)
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